Kein Anspruch auf selbe Vergütung

bei neuem Arbeitsverhältnis mit selbem Arbeitgeber

Ehemalig Beschäftigte, die nach Ende ihres Arbeitsvertrages einen neuen Arbeitsvertrag mit dem selben Arbeitgeber schließen, haben keinen Anspruch auf dieselbe zuvor erhaltene Vergütung. Das heißt, dass die Parteien bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses nicht an frühere Abmachungen gebunden sind.

Soweit also tariflich nichts anderes geregelt ist, gilt bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses in unmittelbarem Anschluss an ein zuvor beendetes, dieselbe Stufenzuordnung (bezügl. der Vergütung) wie bei einer Neueinstellung. Zuvor geleistete Arbeiten können aber als einschlägige Berufserfahrung, bzw. im öffentlichen Dienst als Vordienstzeiten angerechnet werden.

 

6 AZR 382/09

Urteil vom 27.01.2011


Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlungen besteht über einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen

Beschäftigte, die unverschuldet vorübergehend arbeitsunfähig werden und deren Arbeitsverhältnis nach dem 30.06.1994 begann, erhalten bis zu einer Dauer von 6 Wochen ihr Entgelt. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall über diesen Zeitraum hinaus besteht dann nicht.

Des Weiteren haben Beschäftige keinen Anspruch auf Entgeltzahlungen bei Krankheitsfall von mehr als 6 Wochen, falls das vorangegangene Arbeitsverhältnis vor dem 30.06.1994 begonnen wurde und die vorherigen Arbeitgeber keine Rechtsvorgänger des derzeitigen Arbeitgebers waren.

Bei einer Beschäftigungszeit von 2,3,5,8 oder 10 Jahren und dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses vor dem 30.06.1994, erfolgt eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit über eine Dauer von bis zu 9, 12, 15, 18 bzw. 26 Wochen.

 

5 AZR 697/09

Urteil vom 08.12.2010


Ordentliche Kündigung bei Geschäftsunfähigkeit

Eine Kündigung wird während Geschäftsunfähigkeit nicht wirksam

Eine dem Arbeitnehmer persönlich zugesandte Kündigung hat keine Wirksamkeit, wenn dieser zu dem Zeitpunkt der Übergabe geschäftsunfähig ist. Als geschäftsunfähig gilt, wer sich in Zustand krankhaft gestörter Geistestätigkeit befindet.

Wird er während dieser Zeit durch einen gesetzlichen Vertreter betreut, so muss das Schreiben an diesen gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt sein. Eine Kündigung wird jedoch nicht automatisch wirksam, sobald sich der Arbeitnehmer wieder in einem geschäftsfähigen Zustand befindet.

 

2 AZR 794/09

Urteil vom 28.10.2010


Kündigung des Arbeitsverhältnis aufgrund krankheitsbedingten Ausfalls

Bedeutung des betrieblichen Eingliederungsmanagements in diesem Zusammenhang

Kommt es innerhalb eines Betriebes zu einem krankheitsbedingten Arbeitskraftausfall seitens des Arbeitnehmers und ist dieser nach einer Genesungsphase nur eingeschränkt einsatzfähig, sollte von Seiten des Arbeitgebers eine betriebliche Eingliederungsmaßnahme (BEM) durchgeführt werden.

Eine betriebliche Interessenvertretung ist für eine Durchführung einer BEM nicht erforderlich. Die betriebliche Interessenvertretung wäre lediglich eine Instanz innerhalb der Verhandlungen verschiedener Instanzen, wie der des Werksarztes, des betroffenen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Eine BEM kann durch die beidseitigen Anstrengungen, die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer leisten, das Arbeitsverhältnis langfristig sichern und eine Kündigung von erkrankten Menschen verhindern.

Des Weiteren ermöglicht eine BEM eine Umstrukturierung des Tätigkeitsfeldes, das im Zuge der Verhandlungen an die Kenntnisse und krankheitsbedingten Einschränkungen des Arbeitnehmers angepasst werden kann. Ist dies nicht möglich, muss der Arbeitgeber ausführliche Gründe dafür nennen, dass kein adäquater Arbeitsplatz für den Erkrankten eingerichtet werden kann. Das Landesarbeitsgericht hat zwar betont, dass die Durchführung einer BEM nicht zwingend erforderlich ist, dennoch kann sie beiden beteiligten Parteien bei der Klärung des vorliegenden Problems helfen und eine Kündigung gegebenenfalls verhindern.

 

2 AZR 88/09

Urteil vom 30.09.2010


Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers

Schwerbehinderte Bewerber haben keinen Anspruch auf Entschädigung, falls sie eine Absage erhalten und diese nachweislich nicht wegen ihrer Behinderung zustande gekommen ist.

So wies das Arbeitsgericht die Klage eines Schwerbehinderten ab, der sich nach Erhalt einer Absage diskriminiert sah und einen Schadensersatz von mindestens drei Monatsgehältern zu je 4.000 € verlangte. Der Kläger legte Revision ein.

Nach Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes war diese jedoch unbegründet und der Entschädigungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Zum Zeitpunkt seiner Bewerbung existierte die verfügbare Stelle nicht mehr. Die Tatsache, dass der Kläger Mehrfachbewerber ist und bei damaligen gescheiterten Bewerbungen schon mehrfach Prozesse geführt hat, ließ das Landesarbeitsgericht zu dem Schluss kommen, dass der Kläger in Wirklichkeit nur eine Entschädigung anstrebe.

 

8 AZR 370/09

Urteil vom 19.08.2010